Samstag, 27. Februar 2016

§ 39 BNatSchG oder Operation Buchsbaumhecke

Teil des B-Plans war auch ein umfangreiches Gutachten zum Natur- und Umweltschutz. Es gab seitens der Behörden jedenfalls keine Einwände. Mitte der vergangenen Woche gab es über unsere Ingenieurplanung jedoch eine Email von der "Unteren Naturschutzbehörde" des Landkreises mit einer Stellungnahme.

Darin hieß es u.A.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Baufeldräumung (Fällen von Gehölzen, Abschieben der Grasnarbe im Bereich des Grünlandes) nur außerhalb der Brutzeit und nur im Winter erfolgen darf. Bei offensichtlich frühzeitig geplantem Baubeginn, müsste das also bis Ende dieses Monats Februar erfolgen, falls in diesem Sommer oder Frühjahr ein Baubeginn erfolgen soll. Da der B-Plan noch nicht vorliegt, sollte dies nur in Abstimmung mit der UNB erfolgen, das diese ja auch schon über die frühzeitige Beteiligung informiert ist. Andernfalls ist unmittelbar vor den Räumarbeiten (Grasnarbe) durch einen Fachkundigen nachzuweisen und das Protokoll der UNB vorzulegen, dass keine Brutvögel im Garten und Grünland vorkommen. Das ist allerdings zumindest im Garten nicht unbedingt zu erwarten.




Schon großartig kaum eine Woche vor Ende des Monats eine solche Info zu bekommen! Natürlich wollen wir im Sommer starten (gerne schon letzten Sommer!) und natürlich muss dazu die Grasnarbe und in unserem Fall auch eine riesige Buchsbaumhecke entfernt werden, damit dort das vorgeschriebene Regenrückhaltebecken Platz finden kann.


Unser Plan war es eigentlich im Zuge der Abrissarbeiten des Altbaus in der 3. Märzwoche diese Arbeiten an der Hecke direkt mitmachen zu lassen. Ein Anruf beim Landkreis untermauerte die o.g. Aussage jedoch: "Wenn ihr auf Nummer sicher gehen wollt dann macht das bis zum 29.! Dann kann euch keiner mehr was"

Aiaiaiai.....












Der Bauherr wagt jedenfalls einen Blick ins Gesetz


§ 39
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(5) Es ist verboten,



2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen

Tja. Eindeutig. Nichts riskieren! Ranklotzen! Die Bauherren und die Schwiegereltern waren wieder fleissig. Der Vater des Bauherren ist begabt mit der Kettensäge. So war der Samstag bei bestem Wetter jedenfalls wieder verplant.


Zwischen diesen Beiden Bildern liegen 6 Arbeitsstunden!



Geschafft! Der Abtransport der Schnitte war eine sehr umständliche Arbeit. Im angrenzenden Wald ist genug Platz um den Schnitt immer noch auf dem eigenen Grundstück fachgerecht zu lagern.






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